In folgenden Fällen sollte keine Hypnose eingesetzt
werden:
Ich kann Ihnen jedoch andere alternative Behandlungsformen
anbieten.
Bei einigen dieser Kontraindikationen kann begleitend eine
Hypnosetherapie erfolgen. Bitte klären Sie das vorher mit Ihrem behandelnden Arzt ab.
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bei Psychosen wie: Schizophrenie, bipolare Störungen, Borderline-Syndrom, endogene Depressionen oder ähnliche
psychische Erkrankungen, vor allem wenn dissoziative Symptome oder Wahn vorkommen
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schwere Herz-Kreislauferkrankungen wie Herzinsuffizienz o. Ä. hier ist eine Tiefenentspannung kontraindiziert.
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wenn in den letzten Wochen ein Schlaganfall oder Herzinfarkt erlitten wurde, da die Gefahr einer Gefäßerweiterung besteht oder ein weiterer
Anfall ausgelöst werden kann.
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bei Epilepsie, da durch die Hypnose ein Anfall ausgelöst werden könnte. Begleitend zur ärztlichen Therapie kann die Hypnose unterstützend in
der Behandlung von Epilepsien angewandt werden.
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bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit kann die Wirkung der Hypnose aufgrund der Beeinflussung der Gehirnfunktionen durch Drogen oder Alkohol
stark reduziert sein. Es könnten nicht erwünschte Nebenwirkungen eintreten. In diesen Fällen kann eine Hypnose nur zur Unterstützung der Nachbetreuung nach einem erfolgreichen Entzug
eingesetzt werden.
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wenn Suchterkrankungen wie z.B.: Abhängigkeit von Medikamenten, Alkohol oder Schmerzmittel vorliegen. Im Falle von Suchterkrankungen
sollte die Hypnose nur begleitend oder in der Nachbehandlung nach einem erfolgreichen Entzug erfolgen.
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Rauchen kann jedoch sehr gut mit Hypnose behandelt werden.-
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bei Persönlichkeitsstörungen kann es sein, dass Sie mit Hypnose wenig bis gar keinen Erfolg haben.
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wenn eine Thrombose vorliegt, da sich der Thrombus durch die Hypnose lösen und eine Embolie verursachen könnte.
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wenn eine geistige Behinderung vorliegt. Bei beeinträchtigten Gehirnfunktionen wie auch z.B. bei Alzheimer Patienten ist die Hypnosewirkung nur
schwer absehbar.
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bei Kindern und Jugendlichen muss für eine Hypnose eine Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegen. Bei geteiltem Sorgerecht müssen beide
Elternteile zustimmen.
In den folgenden Fällen sollte die Behandlung mit Hypnose ebenfalls nicht eingesetzt werden:
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wenn Angst vor der Hypnose besteht oder religiöse Bedenken vorhanden sind. Niemand sollte zur einer Hypnosebehandlung überredet oder in einen Glaubenskonflikt
gebracht werden.
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wenn eine Ablehnung gegenüber dem Therapeuthen besteht, denn so kann keine vertrauensvolle und erfolgreiche Zusammenarbeit stattfinden.
In diesem Zusammenhang noch eine Anmerkung zur Hypnotisierbarkeit
Oft hört man: "Ich glaube, mich kann man nicht hypnotisieren, ich habe einen zu starken Willen".
Grundsätzlich kann man sagen: Jeder gesunde Mensch, der schlafen und träumen kann, ist auch
hypnotisierbar.
Nicht hypnotisierbar sind z.B. Menschen mit geistigen Behinderungen